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A) Allgemeine Bestimmungen
B) Förderungsvoraussetzungen
Die Förderung wird nur gewährt, wenn
C) Förderungswerber
Ein Ansuchen um Förderung können einbringen: Eigentümer von Einfamilien-, Zweifamilienhäusern mit Hauptwohnsitz in Höflein.
D) Antragstellung
E) Förderungsausmaß
Solar- und Photovoltaikanlage, Kleinkraftwerke/Balkonkraftwerke:
Der einmalige, nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 20 % der Errichtungskosten je Anlage und wird begrenzt für:
Solaranlage € 500,--
Photovoltaikanlage € 1.000,--
Kleinkraftwerke/Balkonkraftwerke € 1.000,--
Elektroauto:
Der einmalige, nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 5 % der Anschaffungskosten des Elektrofahrzeuges und wird begrenzt mit € 1.000,--.
F) Zusicherung und Auszahlung
Nach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen wird die Auszahlung der Förderung veranlasst.
G) Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit 02.10.2023 in Kraft.
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