Förderung der Gemeinde für Solar- & Photovoltaikanlagen, Elektroautos und Kleinkraftwerke/Balkonkraftwerke

Förderungsrichtlinien
für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen, ELEKTROAUTOS, Kleinkraftwerke und Balkonkraftwerke

A) Allgemeine Bestimmungen 

  1. Die Gemeinde Höflein fördert die erstmalige Errichtung von Solar- und Photovoltaik­anlagen je Liegenschaft bzw. je Familie mit eigenem Zähler in Höflein, die Errichtung von Kleinkraftwerken/Balkonkraftwerken sowie den Ankauf eines Elektroautos (Bauartgeschwindigkeit über 100 km/h).
  2. Die Förderung kann nur bei Vorliegen der in diesen Richtlinien festgelegten Voraus­setzungen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gewährt werden. 
  3. Eine Doppelförderung, das heißt, der Ausbau oder die Sanierung einer bereits geförderten Anlage, ist nicht möglich. 
  4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. 


B) Förderungsvoraussetzungen 

Die Förderung wird nur gewährt, wenn 

  1. saldierte Rechnungen über die errichtete Anlage vorgelegt werden. 
  2. sich der Förderungswerber verpflichtet hat, 
  3. für eine Kontrolle der Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit nach Voranmeldung Zugang zur Anlage zu gewähren und
  4. für den Fall der Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien normierten Verpflich­tungen den gewährten Zuschuss zurückzuzahlen. 


C) Förderungswerber 

Ein Ansuchen um Förderung können einbringen: Eigentümer von Einfamilien-, Zwei­familien­häusern mit Hauptwohnsitz in Höflein.


D) Antragstellung 

  1. Ansuchen sind frühestens nach Fertigstellung der Anlage oder erfolgtem Ankauf des Elektroautos bei der Gemeinde Höflein mit nachstehenden Angaben einzubringen:
  2. Name und Adresse des Antragstellers
  3. Bankverbindung (Kontonummer, Bankleitzahl)
  4. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen bzw. Bestätigungen vorzu­legen: 
  5. saldierte Rechnungen über die Gesamtkosten (in deutscher Sprache).
  6. Förderungen können bis zu einem Jahr nach Rechnungsdatum geltend gemacht werden.


E) Förderungsausmaß 

Solar- und Photovoltaikanlage, Kleinkraftwerke/Balkonkraftwerke:

Der einmalige, nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 20 % der Errichtungskosten je Anlage und wird begrenzt für:

Solaranlage                                               €    500,--

Photovoltaikanlage                                   € 1.000,-- 

Kleinkraftwerke/Balkonkraftwerke          € 1.000,--

Elektroauto:

Der einmalige, nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 5 % der Anschaffungskosten des Elektrofahrzeuges und wird begrenzt mit € 1.000,--.


F) Zusicherung und Auszahlung 

Nach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen wird die Auszahlung der Förderung veranlasst. 


G) Inkrafttreten 

Diese Richtlinien treten mit 02.10.2023 in Kraft.

Datei herunterladen (244 KB) - .PDF