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A) Allgemeine Bestimmungen
1. Die Gemeinde Höflein fördert die erstmalige Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen je Liegenschaft bzw. je Familie mit eigenem Zähler in Höflein, die einmalige Errichtung von Kleinkraftwerken/Balkonkraftwerken je Liegenschaft sowie den Ankauf von Elektroautos (Bauartgeschwindigkeit über 100 km/h) je Liegenschaft im Gesamtausmaß von € 1.000,00.2. Die Förderung kann nur bei Vorliegen der in diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gewährt werden.3. Eine Doppelförderung, das heißt, der Ausbau oder die Sanierung einer bereits geförderten Anlage, ist nicht möglich.4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.
B) Förderungsvoraussetzungen
Die Förderung wird nur gewährt, wenn1. saldierte Rechnungen über die errichtete Anlage vorgelegt werden.2. sich der Förderungswerber verpflichtet hat,
C) Förderungswerber
Ein Ansuchen um Förderung können einbringen: Eigentümer von Einfamilien-, Zweifamilienhäusern inkl. Hauptwohnsitz in Höflein oder Hauptwohnsitzer in Höflein (mind. 5 Jahre durchgehend gemeldet vor Antragstellung).
D) Antragstellung
1. Ansuchen sind frühestens nach Fertigstellung der Anlage oder erfolgtem Ankauf des Elektroautos bei der Gemeinde Höflein mit nachstehenden Angaben einzubringen:
2. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen bzw. Bestätigungen vorzulegen:
3. Förderungen können bis zu einem Jahr nach Rechnungsdatum geltend gemacht werden.
E) Förderungsausmaß
Solar- und Photovoltaikanlage, Kleinkraftwerke/Balkonkraftwerke:
Der einmalige, nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 20 % der Errichtungskosten je Anlage und wird begrenzt für:
Solaranlage € 500,--
Photovoltaikanlage € 1.000,--
Kleinkraftwerke/Balkonkraftwerke € 1.000,-- (Rechnungen ab 02.10.2023 förderbar)
Elektroauto:
Der einmalige, nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 5 % der Anschaffungskosten des Elektrofahrzeuges und wird begrenzt mit € 1.000,--.
F) Zusicherung und AuszahlungNach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen wird die Auszahlung der Förderung veranlasst.
G) InkrafttretenDiese Richtlinien treten mit 03.12.2024 in Kraft.
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