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A) Allgemeine Bestimmungen
B) Förderungsvoraussetzungen
Die Förderung wird nur gewährt, wenn1. saldierte Rechnungen über die errichtete Anlage vorgelegt werden.2. sich der Förderungswerber verpflichtet hat,
C) Förderungswerber
Ein Ansuchen um Förderung können einbringen: Eigentümer von Einfamilien-, Zweifamilienhäusern inkl. Hauptwohnsitz in Höflein oder Hauptwohnsitzer in Höflein (mind. 5 Jahre durchgehend gemeldet vor Antragstellung).
D) Antragstellung
E) Förderungsausmaß
Solar- und Photovoltaikanlage, Kleinkraftwerke/Balkonkraftwerke:
Der einmalige, nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 20 % der Errichtungskosten je Anlage und wird begrenzt für:
Solaranlage € 500,--
Photovoltaikanlage € 1.000,--
Kleinkraftwerke/Balkonkraftwerke € 1.000,-- (Rechnungen ab 02.10.2023 förderbar)
Elektroauto:
Der einmalige, nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 5 % der Anschaffungskosten des Elektrofahrzeuges und wird begrenzt mit € 1.000,--.
F) Zusicherung und AuszahlungNach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen wird die Auszahlung der Förderung veranlasst.
G) InkrafttretenDiese Richtlinien treten mit 03.12.2024 in Kraft.
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