Förderung der Gemeinde für Solar- & Photovoltaikanlagen, Elektroautos und Kleinkraftwerke/Balkonkraftwerke

Förderungsrichtlinien
für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen, ELEKTROAUTOS, Kleinkraftwerke und Balkonkraftwerke

A) Allgemeine Bestimmungen 

  1. Die Gemeinde Höflein fördert die erstmalige Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen je
    Liegenschaft bzw. je Familie mit eigenem Zähler in Höflein, die einmalige Errichtung von
    Kleinkraftwerken/Balkonkraftwerken je Liegenschaft sowie den Ankauf von Elektroautos
    (Bauartgeschwindigkeit über 100 km/h) je Liegenschaft im Gesamtausmaß von € 1.000,00.
    2. Die Förderung kann nur bei Vorliegen der in diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen
    und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gewährt werden.
    3. Eine Doppelförderung, das heißt, der Ausbau oder die Sanierung einer bereits geförderten
    Anlage, ist nicht möglich.
    4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.

 

B) Förderungsvoraussetzungen 

Die Förderung wird nur gewährt, wenn
1. saldierte Rechnungen über die errichtete Anlage vorgelegt werden.
2. sich der Förderungswerber verpflichtet hat,

  • für eine Kontrolle der Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit
    nach Voranmeldung Zugang zur Anlage zu gewähren und
  • für den Fall der Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien normierten Verpflichtungen den
    gewährten Zuschuss zurückzuzahlen.

 

C) Förderungswerber 

Ein Ansuchen um Förderung können einbringen: Eigentümer von Einfamilien-, Zwei­familien­häusern inkl. Hauptwohnsitz in Höflein oder Hauptwohnsitzer in Höflein (mind. 5 Jahre durchgehend gemeldet vor Antragstellung).

 

D) Antragstellung 

  1. Ansuchen sind frühestens nach Fertigstellung der Anlage oder erfolgtem Ankauf des Elektroautos bei der Gemeinde Höflein mit nachstehenden Angaben einzubringen:
  • Name und Adresse des Antragstellers
  • Bankverbindung (Kontonummer, Bankleitzahl)
  1. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen bzw. Bestätigungen vorzu­legen: 
  • saldierte Rechnungen über die Gesamtkosten (in deutscher Sprache).
  1. Förderungen können bis zu einem Jahr nach Rechnungsdatum geltend gemacht werden.

 

E) Förderungsausmaß 

Solar- und Photovoltaikanlage, Kleinkraftwerke/Balkonkraftwerke:

Der einmalige, nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 20 % der Errichtungskosten je Anlage und wird begrenzt für:

Solaranlage                                                €    500,--

Photovoltaikanlage                                   € 1.000,-- 

Kleinkraftwerke/Balkonkraftwerke        € 1.000,-- (Rechnungen ab 02.10.2023 förderbar)

Elektroauto:

Der einmalige, nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 5 % der Anschaffungskosten des Elektrofahrzeuges und wird begrenzt mit € 1.000,--.

 

F) Zusicherung und Auszahlung
Nach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen wird die Auszahlung der Förderung veranlasst.


G) Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit 03.12.2024 in Kraft.

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