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01.01.2011
Der Gemeinderat der Gemeinde Höflein hat am 29.11.2010 folgende
beschlossen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Höflein beschließt für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde die Einhebung einer Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700 in der derzeit geltenden Fassung wie folgt:
Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten.
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Höflein, am 29.11.2010Der Bürgermeister:
(LKR Otto Auer)