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29.09.2025
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.09.2025 folgende
Kanalabgabenordnung
für die Gemeinde Höflein beschlossen:
§ 1
Einmündungsabgabe für den Anschluss an oder die
Umgestaltung in einen öffentlichen Mischwasserkanal
1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 2,09 % v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 598,17), das ist mit € 12,50 festgesetzt.
2. Gemäß § 6 Abs.2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine Baukostensumme von € 5.909.390,00 und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanales von 9.879 lfm zugrundegelegt.
§ 2
Umgestaltung in einen öffentlichen Schmutzwasserkanal
1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 2,335 % v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 471,07), das ist mit € 11,00 festgesetzt.
2. Gemäß § 6 Abs.2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine Baukostensumme von € 1.346.975,00 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanales von 2.859 lfm zugrundegelegt.
§ 3
Umgestaltung in einen öffentlichen Regenwasserkanal
1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 0,454 % v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 330,73), das ist mit € 1,50 festgesetzt.
2. Gemäß § 6 Abs.2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine Baukostensumme von € 1.974.648,00 und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanals von 5.971 lfm zugrundegelegt.
§ 4
Ergänzungsabgaben
Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.
§ 5
Sonderabgaben
Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.
§ 6
Vorauszahlungen
Gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 sind Vorauszahlungen auf die gemäß § 2 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von 80 % v.H., der gemäß § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.
§ 7
Kanalbenützungsgebühren
für den Misch- & Schmutzwasserkanal
1. Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu berechnen.
2. Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird beim Mischwasserkanal sowie beim Schmutzwasserkanal der Einheitssatz mit € 1,60 festgesetzt.
§ 8
Zahlungstermine
Die Kanalbenützungsgebühren sind in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils bis 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November bar an die Gemeindekasse oder auf das Konto der Gemeinde Höflein der Raiffeisenbank Bruck-Carnuntum zu entrichten.
§ 9
Ermittlung der Berechnungsgrundlagen
Zwecks Ermittlung der für die Abgaben- und Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände haben die anschlusspflichtigen Grundeigentümer die von der Gemeinde hierfür aufgelegten Fragebogen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ausgefüllt bei der Gemeinde abzugeben. Allenfalls werden die Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung der betreffenden Grundstückseigentümer ermittelt.
§ 10
Umsatzsteuer
Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.
§ 11
Schlussbestimmung
Diese Kanalabgabenordnung tritt mit 01.01.2026 in Kraft.
Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben sowie für Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden bzw. erfolgten, sind die bis dahin geltenden Abgaben- und Gebührensätze anzuwenden.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: (LAbg. ÖkR Otto Auer)