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27.07.2023
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.06.2023 folgende
Kanalabgabenordnung
für die Gemeinde Höflein beschlossen:
§ 1
Einmündungsabgabe für den Anschluss an oder die
Umgestaltung in einen öffentlichen Mischwasserkanal
§ 2
Ergänzungsabgaben
Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.
§ 3
Sonderabgaben
Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.
§ 4
Vorauszahlungen
Gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 sind Vorauszahlungen auf die gemäß § 2 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von 80 % v.H., der gemäß § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.
§ 5
Kanalbenützungsgebühren
für den Mischwasserkanal
§ 6
Zahlungstermine
Die Kanalbenützungsgebühren sind in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils bis 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November bar an die Gemeindekasse oder auf das Konto der Gemeinde Höflein der Raiffeisenbank Bruck-Carnuntum zu entrichten.
§ 7
Ermittlung der Berechnungsgrundlagen
Zwecks Ermittlung der für die Abgaben- und Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände haben die anschlusspflichtigen Grundeigentümer die von der Gemeinde hierfür aufgelegten Fragebogen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ausgefüllt bei der Gemeinde abzugeben. Allenfalls werden die Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung der betreffenden Grundstückseigentümer ermittelt.
§ 8
Umsatzsteuer
Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.
§ 9
Schlussbestimmung
Diese Kanalabgabenordnung tritt mit 01.01.2024 in Kraft.
Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben sowie für Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden bzw. erfolgten, sind die bis dahin geltenden Abgaben- und Gebührensätze anzuwenden.
Höflein, am 26.06.2023 Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: (LAbg. Otto Auer)