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27.06.2016
Der Gemeinderat der Gemeinde Höflein hat in seiner Sitzung am 27.06.2016 folgende
nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978
für die öffentliche Gemeindewasserleitung der Gemeinde Höflein beschlossen:
§ 1
In der Gemeinde Höflein werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben:
a) Wasseranschlussabgaben b) Ergänzungsabgaben c) Sonderabgaben d) Wasserbezugsgebühren e) Bereitstellungsgebühren
§ 2 Wasseranschlussabgabe
(1) Der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ Gemeinde- Wasserleitungsgesetzes 1978 mit € 8,00 festgesetzt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 5 und 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von € 2.520.000,-- und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 15.700 lfm zu Grunde gelegt.
§ 3 Vorauszahlungen
Der Prozentsatz für die Vorauszahlungen beträgt gemäß § 6a des NÖ Gemeinde-Wasserleitungsgesetzes 1978 80 % jenes Betrages, der unter Zugrundelegung des in § 2 festgesetzten Einheitssatzes als Wasseranschlussabgabe zu entrichten ist. Für die Ermittlung des Einheitssatzes sind die im § 2 angeführten Berechnungsgrundlagen maßgeblich.
§ 4 Ergänzungsabgabe
Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.
§ 5 Sonderabgabe
(1) Eine Sonderabgabe gemäß § 8 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeit ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und die Gemeindewasserleitung aus diesem Grunde besonders ausgestaltet werden muss.
(2) Eine Sonderabgabe ist aber auch dann zu entrichten, wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbau so geändert werden, dass die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.
(3) Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.
§ 6Bereitstellungsgebühren
(1) Der Bereitstellungsbetrag wird mit € 16,66 pro m³/h festgesetzt.
(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit dem Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr:
Verrechnungsgröße in m³/h
Bereitstellungsbetrag
in € pro m³/h
Bereitstellungsgebühr in €
(Spalte 1 mal Spalte 2 = Spalte 3)
3
16,66
49,98
7
116,62
§ 7Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr
(1) Die Grundgebühr gemäß § 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für 1 m³ Wasser mit € 1,64 zzgl. 10 % USt. festgesetzt.
§ 8Ablesungszeitraum Entrichtung der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr
(1) Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt am 1. Oktober und endet mit 30. September.
(2) Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden vier Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt:
1. von 1. Oktober bis 31. Dezember 2. von 1. Jänner bis 31. März 3. von 1. April bis 30. Juni 4. von 1. Juli bis 30. September
Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die Teilzahlungszeiträume zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15. November, 15. Februar, 15. Mai und 15. August fällig. Die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr erfolgt im ersten Teilzahlungsraum jeden Kalenderjahres und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungsräume neu festgesetzt.
(3) Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist in gleichen Teilbeträgen gleichzeitig mit den Teilzahlungen für die Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
§ 9Umsatzsteuer
Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Wasserabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetztes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.
§ 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.10.2016 in Kraft.
Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, ist der bisher geltende Abgabensatz anzuwenden.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister:
(LKR Otto Auer)