Führung und Verwahrung von Hunden

01.11.2000

Der Gemeinderat der Gemeinde Höflein hat am 11.09.2000 gemäß § 33 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 verordnet:

Verordnung über die Führung und Verwahrung von Hunden

§ 1 - Maulkorb und Leinenzwang

(1)    Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an den in Abs.1 angeführten Orten immer mit einem Maulkorb zu versehen.

(2)    In öffentlichen zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

(3)    Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für
a) 
Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder
b) 
Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

(4)    Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2 - Verunreinigungen

Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätzen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen (§ 4) zu beseitigen. 

§ 3 - Verwahrung von Hunden 

Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 4) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

§ 4 - Verantwortlichkeit

Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Halter verantwortlich, soferne er nicht das Tier einer anderen Person anvertraut hat. In diesem Fall ist jene Person verantwortlich, der der Hund anvertraut wurde. Wurde der Hund einer strafunmündigen Person anvertraut, verbleibt die Verantwortlichkeit beim Hundehalter.

§ 5 - Strafbestimmungen

Wer eine Bestimmung dieser Verordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister gemäß § 33 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973 mit einer Geldstrafe bis zu ATS 3.000,-- (218,02 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von maximal 2 Wochen zu bestrafen.

§ 6 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am nächsten Ersten, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgt, in Kraft.

Höflein, am 11. September 2000

Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Ök.Rat Franz Rupp)