Kanalabgabenordnung

27.07.2023

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.06.2023 folgende

 

Kanalabgabenordnung 

 

für die Gemeinde Höflein beschlossen:

 

§ 1

Einmündungsabgabe für den Anschluss an oder die

Umgestaltung in einen öffentlichen Mischwasserkanal

 

  1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 3,6 % v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 280,--), das ist mit € 10,08 festgesetzt.

 

  1. Gemäß § 6 Abs.2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine Baukostensumme von € 3.805.200,-- und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanales von 13.590 lfm zugrundegelegt.

 

§ 2

Ergänzungsabgaben

 

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.

 

§ 3

Sonderabgaben

 

Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

 

§ 4

Vorauszahlungen

 

Gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 sind Vorauszahlungen auf die gemäß § 2 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von 80 % v.H., der gemäß § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.

 

§ 5

Kanalbenützungsgebühren

für den Mischwasserkanal

 

  1. Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu berechnen.

 

  1. Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird beim Mischwasserkanal der Einheitssatz mit € 1,65 festgesetzt.

 

  1. Zur Berechnung der schmutzfrachtbezogenen Anteile wird der spezifische Jahresaufwand mit € 13,44 festgesetzt.

 

§ 6

Zahlungstermine

 

Die Kanalbenützungsgebühren sind in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils bis 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November bar an die Gemeindekasse oder auf das Konto der Gemeinde Höflein der Raiffeisenbank Bruck-Carnuntum zu entrichten.

 

§ 7

Ermittlung der Berechnungsgrundlagen

 

Zwecks Ermittlung der für die Abgaben- und Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände haben die anschlusspflichtigen Grundeigentümer die von der Gemeinde hierfür aufgelegten Fragebogen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ausgefüllt bei der Gemeinde abzugeben. Allenfalls werden die Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung der betreffenden Grundstückseigentümer ermittelt.

 

§ 8

Umsatzsteuer

 

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.

 

§ 9

Schlussbestimmung

 

Diese Kanalabgabenordnung tritt mit 01.01.2024 in Kraft.

 

Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben sowie für Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden bzw. erfolgten, sind die bis dahin geltenden Abgaben- und Gebührensätze anzuwenden.

Höflein, am 26.06.2023
 Für den Gemeinderat:
 Der Bürgermeister:

 (LAbg. Otto Auer)