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21.09.1999
KUNDMACHUNG
Der Gemeinderat der Gemeinde Höflein hat in seiner Sitzung am 30. August 1999 nachstehende Verordnung erlassen:
VERORDNUNG
§ 1
Der Gemeinderat der Gemeinde Höflein beschließt, gemäß den Bestimmungen des § 31 Abs.3 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Zif.7 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-9 eine Bezeichnung von Verkehrsflächen, sowie eine Umnummerierung der Gebäude für die Gemeinde Höflein, durchzuführen.
§ 2
Die in den angeschlossenen Planskizzen (Anhang 1) angeführten Verkehrsflächen erhalten folgende Bezeichnung:
Dorfstraße
Vohburgerstraße
Wiener Weg
Dorfplatz
Am Anger
Scharndorfer Weg
Weinbergstraße
Weinbergsiedlung
Weinbergweg
Aubüheln
Badgasse
Spillern
Römerstraße
Kapellenweg
Mitterweg
Kirchenberg
Pfarrer-Geistler-Weg
Kiragassl
Gugl
Hexengassl
Postweg
Gartengasse
Feldgasse
Im Winkel
Bodenzeile
Brucker Straße
Hoher Weg
Panoramagasse
Josef Haydn Gasse
Fohlenzeile
Leopoldshafener Straße
Quergasse
Poltgasse
Am Graben
Limesstraße
Sportplatzsiedlung
Pachfurther Straße
Betriebsstraße
Untere Kellergasse
Am Limes
Auweg
§ 3
Die Nummerierung der Gebäude erfolgt nach der Lage der Gebäude entlang der festgelegten Verkehrsflächen und ist in den Aufstellungen der Hausnummerierungen (Anhang 2) zu ersehen.
§ 4
Die im § 2 angeführten Planskizzen (Anhang 1), sowie die im § 3 bezeichneten Aufstellungen der Hausnummerierungen (Anhang 2) liegen am Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.