Straßenbezeichnung und Hausnummerierung

21.09.1999

KUNDMACHUNG

 

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Höflein hat in seiner Sitzung am 30. August 1999 nachstehende Verordnung erlassen:

 

VERORDNUNG

 

 

§ 1

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Höflein beschließt, gemäß den Bestimmungen des § 31 Abs.3 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Zif.7 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-9 eine Bezeichnung von Verkehrsflächen, sowie eine Umnummerierung der Gebäude für die Gemeinde Höflein, durchzuführen.

 

 

§ 2

 

Die in den angeschlossenen Planskizzen (Anhang 1) angeführten Verkehrsflächen erhalten folgende Bezeichnung:

 

Dorfstraße

Vohburgerstraße

Wiener Weg

Dorfplatz

Am Anger

Scharndorfer Weg

Weinbergstraße

Weinbergsiedlung

Weinbergweg

Aubüheln

Badgasse

Spillern

Römerstraße

Kapellenweg

Mitterweg

Kirchenberg

Pfarrer-Geistler-Weg

Kiragassl

Gugl

Hexengassl

Postweg

Gartengasse

Feldgasse

Im Winkel

Bodenzeile

Brucker Straße

Hoher Weg

Panoramagasse

Josef Haydn Gasse

Fohlenzeile

Leopoldshafener Straße

Quergasse

Poltgasse

Am Graben

Limesstraße

Sportplatzsiedlung

Pachfurther Straße

Betriebsstraße

Untere Kellergasse

Am Limes

Auweg

 

 

§ 3

 

Die Nummerierung der Gebäude erfolgt nach der Lage der Gebäude entlang der festgelegten Verkehrsflächen und ist in den Aufstellungen der Hausnummerierungen (Anhang 2) zu ersehen.

 

§ 4

 

Die im § 2 angeführten Planskizzen (Anhang 1), sowie die im § 3 bezeichneten Aufstellungen der Hausnummerierungen (Anhang 2) liegen am Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.