Wohnstraße Aubüheln

15.05.2006

Bestimmung einer Wohnstraße - KG Höflein, Straßenzug „Aubüheln“

V E R O R D N U N G

Der Bürgermeister der Gemeinde Höflein verordnet gemäß § 76b Abs. 1 StVO 1960, BGBl. 159, in der derzeit geltenden Fassung folgende Verkehrsbeschränkungen: Die Gemeindestraße „Aubüheln“ wird zur Gänze zur Wohnstraße erklärt. Diese Verkehrsbeschränkung ist durch Verkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 9c StVO 1960 „Wohnstraße“ für die in die Wohnstraße einfahrenden Fahrzeuglenker an nachstehenden Standorten kundzumachen: An der Abzweigung „Aubüheln“ vom „Auweg“ und an der Abzweigung „Aubüheln“ vom „Bärenreiserweg“ (Parz. Nr. 1747/9), jeweils sichtbar für die Fahrtrichtung zur Wohnstraße. Das Ende der Wohnstraße ist durch Verkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 9d StVO 1960 „Ende der Wohnstraße“ für die aus der Wohnstraße ausfahrenden Fahrzeuglenker an der Rückseite der oben genannten Verkehrszeichen kundzumachen.

Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit Aufstellung der genannten Verkehrszeichen in Kraft.